💡 Steuern bei Krypto-Geschenken, -Spenden und -Erbschaften: Das Wichtigste in Kürze

  • Krypto-Spenden bezeichnen den Akt des Übertragens von Kryptowährungen als finanzielle Unterstützung für wohltätige Zwecke oder gemeinnützige Organisationen.
  • Krypto-Spenden sind Sachspenden und steuerlich abziehbar.
  • Krypto-Geschenke hingegen sind Übertragungen von Kryptowährungen, die ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden.
  • Bei der Schenkung bzw. beim Vererben kann Erbschafts- und Schenkungsteuer anfallen.
  • Krypto-Geschenke werden wie andere Sachgegenstände versteuert. Wichtig sind hier die entsprechenden Freibeträge.
  • CoinTracking* ist ein Steuer-Tool, das Dir bei einer ordentlichen Dokumentation Deiner Transaktionen helfen kann.

Wie funktionieren Krypto-Spenden?

Spenden in Kryptowährungen sind nicht schwer zu verstehen. Hierbei werden Kryptowährungen von einer Wallet auf eine andere transferiert. Die SOS-Kinderdörfer beispielsweise sammeln die Spenden via Coinbase. Rechtlich gesehen, muss die Non-Profit-Organisation die Mittel dann nutzen, um den gemeinnützigen Zweck voranzutreiben.

Nach Eingang der Spende sind die Coins und Token bei der Non-Profit-Organisation in Verwahrung, werden jedoch sofort in Fiat-Geld umgewandelt.

Eine Bescheinigung für die eigenen Unterlagen kann ebenfalls angefordert werden.

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Wichtig ist bei Krypto-Spenden, dass die Dokumentation ordentlich und sauber ist. Das betrifft Kryptowährungen insbesondere, weil viele Details initial oftmals nur dem Spender zur Verfügung stehen.

Besteuerung von Krypto-Spenden

»Wie werden Krypto-Spenden versteuert?« - Geldspenden bis 300 Euro sind in der Steuererklärung ohne offizielle Spendenbescheinigung möglich und reduzieren die Steuer. Anders als bei Spenden in Euro handelt es sich jedoch bei Spenden in Kryptowährungen um Sachspenden.

Auch Sachspenden sind steuerlich abziehbar, wenn sie für steuerbegünstigte Satzungszwecke verwendet werden.

Einen wichtigen Aspekt stellt hierbei die korrekte Dokumentation dar. Auf der Spendenbescheinigung muss nämlich der Wert der Spende angegeben werden. Dies ist einerseits für Dich als Spender, aber auch für den Adressaten wichtig.

Besteuerung von Krypto-Geschenken

»Wie werden Krypto-Geschenke versteuert?« - Wer in der Vergangenheit satte Gewinne beim Handel mit Kryptowährungen einfahren konnte, denkt vielleicht darüber nach, einen Teil davon an Familie und Freunde zu verschenken. Dies ist möglich, ähnlich wie bei Fiatwährungen, Immobilien oder anderen Sachgegenständen. Wichtig sind hierbei die Freibeträge. Diese stehen alle 10 Jahre zur Verfügung:

  • Ehegatten: 500.000 EUR
  • Kind: 400.000 EUR
  • Geschwister: 20.000 EUR
  • Freunde und Bekannte: 20.000 EUR

Die Bewertung wird hierbei zum Zeitpunkt der Übertragung der Kryptowährungen vorgenommen.

Die Haltefrist wird vom Beschenkten fortgeführt.

Das bedeutet, wenn Du die Haltefrist bereits erfüllt hast, ist die Veräußerung für die von Dir beschenkte Person steuerfrei.

Die Schenkung muss dem Finanzamt innerhalb von 3 Monaten gemeldet werden. Sofern die Meldung nicht innerhalb der 3 Monate erfolgt, bleibt die Möglichkeit, diese im Rahmen einer Selbstanzeige nachzuholen.

Bei der Schenkung solltest Du zudem darauf achten, dass die beschenkte Person die Verwahrung versteht. Hierbei ist es nützlich, eine kurze Schulung zur Handhabung zu geben und die Verwendung von Private Keys, Seed Phrase und Co. zu erklären.

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Einen detaillierten Überblick über Haltefristen und Freibeträge findest Du in unserem Beitrag »Krypto Haltefristen und Freibeträge«.

Besteuerung von Kryptowährungen bei Erbschaften

Auch Kryptowährungen können vererbt werden. In diesem Fall unterliegen sie grundsätzlich der Erbschaftsteuer, sofern die entsprechenden Freibeträge überschritten werden. Die Höhe des Freibetrags richtet sich – wie bei Schenkungen – nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben. Für die steuerliche Bewertung der geerbten Kryptowährungen wird in der Regel der Marktwert zum Zeitpunkt des Erbfalls herangezogen. 

Wichtig zu wissen: Der Erbe übernimmt zudem die Anschaffungskosten und die bisherige Haltefrist des Erblassers. Das bedeutet, dass ein späterer Verkauf der geerbten Kryptowährungen unter Umständen steuerfrei sein kann, wenn die einjährige Haltefrist bereits erfüllt ist.

Die Erbschaft ist dem Finanzamt innerhalb von 3 Monaten anzuzeigen.

Fazit zur Steuer bei Krypto-Spenden und -Geschenken

Die Besteuerung von Kryptowährungen bei Spenden und Geschenken unterscheidet sich nicht großartig von Fiatwährungen. Bei Spenden ist zu beachten, dass Kryptowährungen als Sachspenden gelten. Wichtig ist zudem, dass eine ordentliche Dokumentation erfolgt, damit der Wert der Spende ermittelt werden kann.

Bei Geschenken gelten die üblichen Freibeträge. Als Besonderheit gilt hier das Thema Haltefrist. Die beschenkte Person kann nämlich die Haltefrist fortführen und muss diese damit nicht noch einmal von neuem beginnen.

Häufige Fragen (FAQ) zu Steuern bei Krypto Geschenken und Spenden

In diesem Abschnitt geben wir Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Versteuerung von Krypto-Geschenken und -Spenden

  • Was ist der Unterschied zwischen Krypto- und Fiat-Spenden?

    Der Hauptunterschied liegt darin, dass Krypto-Spenden als Sachspenden gelten, während Fiat-Spenden als Geldspenden behandelt werden. Das hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung und die Dokumentation.
  • Welche Freibeträge gelten für Krypto-Geschenke?

    Die Freibeträge für Krypto-Geschenke richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenkendem und Beschenktem. Ehepartner haben einen höheren Freibetrag als Geschwister oder Freunde.
  • Kann die Haltefrist bei Krypto-Geschenken weitergeführt werden?

    Ja, die Haltefrist kann beim Empfänger des Geschenks fortgeführt werden. Wenn der Schenkende die Kryptowährung bereits länger als ein Jahr gehalten hat, kann der Beschenkte von einer steuerfreien Veräußerung profitieren.

Disclaimer: Dieser Artikel ist in Zusammenarbeit mit Philipp Hornung, dem cryptotax.lawyer, entstanden und wurde im Zeitverlauf durch ergänzende fachliche Einordnungen von Maximilian Klein, Steuerberater und Inhaber der Steuerberatungskanzlei Klein*, erweitert. Er beruht auf dem aktuellen Kenntnisstand der Gesetzgebung sowie der derzeitigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung, ersetzt jedoch keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung in Sonderfällen und dient ausschließlich als allgemeine Informationsgrundlage. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.