💡 Krypto Optionen Steuern: Das Wichtigste in Kürze

  • Krypto-Optionen sind Finanzinstrumente, die es einem Investor ermöglichen, auf Preisbewegungen von Kryptowährungen zu spekulieren.
  • Steuerlich gesehen gelten Gewinne aus Optionen als Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
  • Bei Kapitaleinkünften greift eine pauschale Steuer von 25%.
  • Bei Krypto Optionen gibt es einige Sonderfälle. Hierunter fallen der Verfall der Option und die Glattstellung.
  • Steuer-Tools können bei der lückenlosen Dokumentation mit der automatischen Erstellung von Steuerreports helfen.
  • CoinTracking ist das beste Krypto-Steuer-Tool für Steuerreports.

Gewinn- und Verlustrechnung bei Optionen

Während Krypto-Futures, Perpetual Swaps und CFDs leicht zu verstehen sind, können Anfänger bei Optionen schnell den Überblick verlieren. Wir möchten deshalb noch einmal kurz darauf eingehen, wie Gewinne und Verluste bei Optionen zustande kommen.

Ein Optionsgeschäft involviert immer zwei Parteien: Der Käufer zahlt dem Verkäufer eine Optionsprämie und erwirbt dadurch das Recht, zu einem festgelegten Basispreis vom Verkäufer zu kaufen (Call) oder an ihn zu verkaufen (Put).

Gewinn oder Verlust i.S.d. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ergeben sich, einfach gesagt, aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten.

Der Erwerb eines Optionsrechts erfolgt durch die Zahlung der Optionsprämie. Der bloße Erwerb des Optionsrechts stellt jedoch keinen steuerlich relevanten Aspekt dar. Ein steuerbares Ereignis tritt erst dann ein, wenn die Option ausgeübt oder verkauft wird.

Besteuerung von Optionen

»Wie werden Krypto-Optionen versteuert?« - Das steuerbare Ereignis beim Handel mit Optionen betrifft den Verkauf der Option oder die Ausübung der Option.

Steuerlich gesehen gelten Gewinne aus Optionen als Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.

Im Falle von Kapitalerträgen kommt die Kapitalertragsteuer zur Anwendung, umgangssprachlich auch als Abgeltungssteuer bekannt. Diese beträgt pauschal 25%. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer.

Beschränkung bei der Verlustverrechnung

Wer Optionen auf Kryptowährungen statt Kryptowährungen auf den Spot-Märkten handeln möchte, sollte außerdem über die Beschränkung der Verlustverrechnung Bescheid wissen.

Seit 2021 können Privatpersonen lediglich 20.000€ der Verluste aus ihren Handelsgeschäften steuerlich geltend machen.

Dadurch entsteht natürlich das Problem, dass beim Finanzamt ein Gewinn versteuert wird, der eigentlich nicht erwirtschaftet wurde. Für Privatpersonen wird der Handel mit Derivaten deshalb deutlich unattraktiver.

Mehr Informationen zu diesem Thema findest Du in unserem Beitrag »Verluste und Verlustvortrag bei Krypto-Steuern«.


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Sonderfälle bei Steuern auf Optionen

»Gibt es Sonderfälle bei Steuern auf Krypto Optionen?« - Da es sich bei Optionen um etwas komplexere Derivate handelt, müssen wir noch zwei Sonderfälle beachten. Diese betreffen einerseits den Verlust einer Option und zum anderen die Glattstellung einer Option. Hier betrachten wir:

  • Verfall der Option
  • Glattstellung von Verkaufsoptionen
  • Keine Beschränkung bei Verlustverrechnung

Verfall der Option

Der Verfall einer Option tritt ein, wenn die Laufzeit der Option abläuft, ohne dass der Käufer sie ausgeübt hat. In diesem Fall verliert die Option ihren Wert und wird wertlos. Der Verkäufer der Option behält die erhaltene Optionsprämie als Gewinn. Der Käufer hat keine Verpflichtung mehr, die Option auszuüben, da sie nun keinen inneren Wert mehr hat.

Beim vollständigen Wertverlust eines Anlageinstruments werden die Verluste steuerlich nicht berücksichtigt.

Was man aber berücksichtigen muss: Der Kauf einer Option mit Kryptos führt zu einem ggf. steuerpflichtigen Tauschgeschäft i.S.v. § 23 EStG.

Glattstellung von Verkaufsoptionen

Das Glattstellen bei Optionen bezieht sich auf den Vorgang, eine bestehende Optionsposition zu schließen, indem man die entgegengesetzte Position einnimmt. Im Falle von Verkaufsoptionen (Put-Optionen) geschieht die Glattstellung durch den Kauf einer Call-Option. Die Erträge aus diesem Vorgang sind einkommensteuerpflichtig.

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Verfällt die Option wirkungslos, können weder Anschaffungskosten noch Anschaffungsnebenkosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Keine Beschränkung bei Verlustverrechnung

Ein weiterer wichtiger Unterschied zu anderen Derivaten besteht in der unterschiedlichen Behandlung bei der Verlustverrechnung seit 2021. Die Verrechnung von Verlusten für Privatpersonen ist auf 20.000€ gedeckelt. Das macht den Handel mit Finanzderivaten unattraktiv.

Das Bundesfinanzministerium stellt in einem Schreiben jedoch klar, dass Verluste aus Glattstellungsgeschäften von dieser Regelung nicht betroffen sind: “Verluste aus Stillhaltergeschäften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG (z. B. durch entsprechende Glattstellungsgeschäfte) werden von § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG nicht erfasst.”

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Hierbei ist jedoch Achtung geboten: Dies gilt nur für den Stillhalter im Glattstellungsfall, also denjenigen, der die Option verkauft.

Freibeträge bei Steuern auf Optionen

Für den Handel mit Optionen greift eine Werbungskostenpauschale. Diese beträgt für Kapitalerträge 1000€. Das bedeutet, dass dieser Betrag steuerfrei ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass andere Einkünfte, die zu Kapitalerträgen zählen, ebenfalls berücksichtigt werden müssen.

Wenn Du also sowohl Futures als auch Optionen handelst, sind insgesamt nur 1000€ an Freibeträgen möglich.

Mehr Informationen zu diesem Thema findest Du in unserem Beitrag »Krypto Haltefristen und Freibeträge«.

Günstigerprüfung für Kleinanleger

Die Günstigerprüfung im Steuerrecht bezieht sich auf den Prozess der Vergleichsprüfung unterschiedlicher Besteuerungsoptionen, um festzustellen, welche Variante für eine Person oder ein Unternehmen steuerlich vorteilhafter ist. Hierbei gibt es zwei Optionen:

Liegt der persönliche Steuersatz niedriger als 25% greift dieser. Andernfalls bleibt es bei 25%.

Bei der Besteuerung von Optionen ist dieses Konzept wichtig, da der persönliche Einkommensteuersatz bei Retail-Anlegern unter dem pauschalen Steuersatz von 25% liegen könnte. Die Günstigerprüfung ermöglicht es Privatanlegern somit, Steuern zu sparen, indem der persönliche Einkommensteuersatz Anwendung findet.

Fazit zu Krypto Optionen Steuern

Gewinne aus Optionen gelten als Kapitaleinkünfte und unterliegen der Abgeltungssteuer von 25%, plus Solidaritätszuschlag und möglicher Kirchensteuer. Damit unterscheiden sich Optionen maßgeblich von üblichen Krypto-Steuern auf dem Spot-Markt.

Die Günstigerprüfung ermöglicht Retail-Anlegern, ihren persönlichen Einkommensteuersatz anzuwenden, was potenzielle Steuerersparnisse bedeutet. Bei Optionen sind außerdem ein paar Besonderheiten zu beachten, die Glattstellungsgeschäfte und den Verfall der Option betreffen.

Häufige Fragen (FAQ) zum Steuern bei Krypto Optionen

In diesem Abschnitt geben wir Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Versteuerung von Krypto Optionen.

  • Was passiert bei Verfall einer Krypto-Option?

    Wenn eine Krypto-Option verfällt, ohne ausgeübt zu werden, werden Verluste steuerlich nicht berücksichtigt.
  • Wie erfolgt die Besteuerung von Optionen?

    Gewinne aus Optionen gelten steuerlich als Kapitaleinkünfte und unterliegen der Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) von 25%, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
  • Was bedeutet „Glattstellung“ bei Krypto-Optionen?

    Die Glattstellung bezieht sich auf den Vorgang, eine bestehende Optionsposition zu schließen, indem man die entgegengesetzte Position einnimmt.
  • Gibt es Freibeträge bei der Besteuerung von Optionen?

    Ja, es gibt eine Werbungskostenpauschale von 1000€ für Kapitalerträge. Beachte jedoch, dass andere Kapitalerträge ebenfalls berücksichtigt werden müssen.

Disclaimer: Dieser Artikel ist in Zusammenarbeit mit Philipp Hornung, dem cryptotax.lawyer, entstanden. Er beruht auf dem aktuellsten Kenntnisstand der Gesetzgebung, ersetzt jedoch nicht die professionelle Beratung in Sonderfällen und dient lediglich als Informationsgrundlage. Alle Angaben sind ohne Gewähr.