• Krypto-Gewinne sind in Deutschland nach der Einkommensteuer zu versteuern – das entscheidet der Bundesfinanzhof erstmals in einem Gerichtsverfahren.
  • Ein Kläger war durch seine Investitionen nach drei Jahren zum Millionär geworden, muss nun aber einen großen Teil seines Gewinns abgeben.
  • Die Haltefrist von 365 Tagen gilt auch weiterhin. Kryptowährungen, die länger als ein Jahr gehalten werden, sind somit steuerfrei.

Bundesfinanzhof: Krypto-Gewinne sind steuerpflichtig

Krypto-Gewinne sind steuerpflichtig. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesfinanzhof, nachdem ein Krypto-Millionär die steuerlichen Forderungen des Finanzamts auf seine Profite mit Bitcoin und Co. vor Gericht angefochten hatte.

Grundlage der Versteuerung ist der individuell anfallende Einkommensteuersatz.

Dieser trifft aber nur zu, wenn der Nutzer seine Kryptowährungen innerhalb eines Jahres verkauft. Hält er die Anlagen mehr als 365 Tage, so ist ein Verkauf steuerfrei.

Dasselbe Prinzip gilt auch für weitere Anlagen, die genau wie Kryptowährungen als „andere Wirtschaftsgüter“ definiert sind. Hierzu gehört etwa Gold.

Das ist die erste höchstrichterliche Entscheidung zum Thema Kryptowährungen.

Erklärte Richter Nils Trossen laut Handelsblatt bei der Jahrespressekonferenz des BFH in München. Eine konkrete richterliche Entscheidung darüber, wie Kryptowährungen zu versteuern sind, existierte bislang nicht.

Trossen glaubt, dass es in den kommenden Jahren erneut zu wegweisenden Entscheidungen am Bundesfinanzhof kommt – nämlich dann, wenn Krypto-Investoren ihre Kursverluste steuerlich verrechnen wollen.

Kryptowährung, Bitcoins und Steuern in Deutschland (2022)
Wie werden Kryptowährungen in Deutschland besteuert? Der Fachanwalt für Steuerrecht Philipp Hornung und Rechtsanwalt Michael Rudolf Kissler von der Kanzlei WINHELLER erklären in diesem Ratgeber, worauf Du beim Thema „Kryptowährung und Steuer“ achten musst.

Krypto-Besteuerung: Investor soll 42 Prozent Steuern zahlen

Der Kläger ist in diesem Fall ein namentlich unbekannter Investor aus Nordrhein-Westfalen, der 2014 etwa 24 BTC mit einem Anfangs-Invest von 22.585 Euro erwarb. 2017 tauschte er seine Bitcoin zeitweise gegen Ethereum und Monero, bevor er sie wieder in Bitcoin umtauschte. Dieser Tauschvorgang unterbricht die Haltefrist.

Im November und Dezember desselben Jahres verkaufte er dann sämtliche seiner Bitcoin und erzielte rund 3,4 Millionen Euro Gewinn. Das Finanzamt forderte vom Kläger daraufhin etwa 1,4 Millionen Euro an Steuern – und somit den Spitzensteuersatz von 42 Prozent.

Dieser wollte die hohen Abgaben jedoch nicht hinnehmen. Er ging vor Gericht und argumentierte, Kryptowährungen seien kein Wirtschaftsgut, da sie physisch nicht existieren. Das Gericht urteilt jedoch, dass weitere Wirtschaftsgüter wie eine Firma ebenso nicht greifbar seien.

Das nächste Argument des Klägers stützt sich auf die These, dass Krypto-Investoren ihre Gewinne zu großen Teilen verschleiern, um auf Steuern generell zu verzichten. Da Steuern aber gerecht und gleichmäßig zu kassieren seien, entstehe ein Vollzugsdefizit.

Auch diesem Argument folgt der Bundesfinanzhof unter Präsident Hans-Josef Thesling nicht. Die Finanzverwaltung habe sich bereits frühzeitig bemüht, Krypto-Geschäfte zu erfassen. Inzwischen gebe es ausreichende Kontrollmöglichkeiten. Ob diese Vorstellung realistisch ist, bleibt fraglich.

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